Waffenbesitzkarte


Zum Besitz von Schusswaffen bedarf der Sportschütze in der Bundesrepublik Deutschland einer Waffenbesitzkarte,
die er nach Erfüllung aller Voraussetzungen ( Mindestalter, Zuverlässigkeit, Sachkunde, Bedürfnis und körperliche
Eignung ) mittels einer Bewilligung seitens seines Vereins bei der zuständigen Polizeibehörde beantragen kann.


Für den Sportschützen kommen hier erstlinig zwei Arten der WBK in Frage. Das sind die grüne und die gelbe WBK.
Die grüne WBK berechtigt den Inhaber zum Erwerb der darin durch Voreintrag seitens der Polizeibehörde
genehmigten Waffen, maximal jedoch 2 Kurzwaffen und 8 Mehrlader - Langwaffen.

Jede dieser Waffen muss einzeln vom Verein bewilligt und von der Polizeibehörde durch den
Voreintrag genehmigt werden. Nach Eintrag der Bewilligung kann der Inhaber mittels dieser
WBK die darin bewilligte Waffe erwerben.


Möchte der Schütze eine über dieses Kontingent hinausgehende Anzahl von Kurzwaffen, so benötigt er den
Bewilligungsbescheid des zuständigen Dachverbandes. Der Verein kann in diesem Fall keine weiteren
Bewilligungen erteilen. Die gelbe WBK berechtigt den Inhaber zum Erwerb einer unbegrenzten Anzahl von
Einzelladerwaffen, ohne das ein Voreintrag, oder eine neue Bewilligung seitens des Vereins notwendig ist.
Nach dem Erwerb der Waffe muss der Inhaber diesen Erwerb bei der Polizeibehörde innerhalb von 2 Wochen anzeigen.


Darüber hinaus gibt es noch die rote WBK ( Sammler-WBK ), die im Regelfall zum zahlenmäßig unbeschränkten Erwerb
von Schusswaffen eines klar definierten Sammelgebietes berechtigt, ohne das ein weiterer Voreintrag beantragt werden muss.
Ein Munitionserwerb ist jedoch für die eingetragenen Waffen in der Regel nicht vorgesehen. Normalerweise ist diese WBK
an strenge Sicherungsauflagen für die Sammlung gekoppelt.