Satzung

 des

Schützenvereins Moorenbrunn 1960 e.V.

  

Ausgabe: 2001

 

 

Inhalt:                                 Seite

 

 § 1       Name und Sitz des Vereins                           3

 § 2       Zweck des Vereins                                         3

 § 3       Geschäftsjahr                                                  3

 § 4       Organe des Vereins und Vereinsleitung      4

 § 5       Aufnahme der Mitglieder                                6

 § 6       Ende der Mitgliedschaft                                 6

 § 7       Beiträge der Mitglieder und Umlagen          7

 § 8       Rechte und Pflichten der Mitglieder              7

 § 9       Satzungsänderung                                          8

 § 10     Auflösung des Vereins                                   8

 § 11     Schießordnung                                                8

 


 

§ 1       Name und Sitz des Vereins

 

            Der Verein führt den Namen      " Schützenverein Moorenbrunn 1960 e. V."

und hat seinen Sitz in Nürnberg ( Ortsteil Moorenbrunn ).

 

            Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht.

             Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Er ist über seinen zuständigen Schützengau Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und des Deutschen Schützenbundes e. V. und erkennt deren Satzung und Schieß- und Sportordnung an.

 

 § 2       Zweck des Vereins

 

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er fördert die körperliche  und seelische Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübung und des Sports.

             Er wahrt die Tradition des Schützenwesens.

 

Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen, sowie der Förderung des Sports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende persönliche und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen, soweit dieser nicht anderweitig vergütet wird. Für erbrachte Leistungen eines Mitgliedes wird Kostenersatz nur dann erbracht, wenn dies in einem mit dem Verein abgeschlossenen Vertrag festgelegt wurde.

  

§ 3       Geschäftsjahr

            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 4       Organe des Vereins und Vereinsleitung

             Die Organe des Vereins sind:

                                  

            1.   das Schützenmeisteramt

            2.   der Vereinsausschuss

            3.   die Mitgliederversammlung

                        

            zu 1. :

Das Schützenmeisteramt muß aus fünf Personen bestehen, und zwar dem 1. und 2. Schützenmeister, dem 1. Schatzmeister, dem 1. Schriftführer und dem 1. Sportleiter

 

Der 1. und 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Im Innenverhältnis wird bestimmt: Dem 1. Schützenmeister, im Verhinderungsfalle dem 2. Schützenmeister, obliegt die Repräsentation und Leitung des Vereins so wie  die Aufrechterhaltung der Ordnung. 

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung von den erschienenen Mitgliedern auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. 

Das Schützenmeisteramt wird durch den 1. Schützenmeister einberufen. Als Einberufungsfrist genügt ein Tag unter Mitteilung der Tagesordnung. Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl nötig. Ergibt sich auch hier keine Mehrheit, so entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters, bei dessen Abwesenheit die des 2. Schützenmeisters. Die Abstimmungen erfolgen per Akklamation, Stimmenthaltung ist nicht möglich.

 

zu 2. :

Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes, zwei aktiven Schützen und einem passiven Mitglied. Mitglieder, die zum Ehrenschützenmeister ernannt wurden, haben im Vereinsausschuss Sitz und Stimme. Personalunion ist möglich.

Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden zusammen mit dem Schützenmeisteramt in einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vereinsausschuss kann, außer dem Schützenmeisteramt, wenn jeweils nur ein Vorschlag vorliegt, per Akklamation  gewählt werden.

Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Das Schützenmeisteramt ist an die satzungsgemäßen Beschlüsse des Vereinsausschusses gebunden. 

Der Vereinsausschuss kann Sonderausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten benennen. In diesen Ausschüssen muss jeweils  der 1. oder 2. Schützenmeister mit Sitz und Stimme vertreten sein. 

Der Vereinsausschuss wird durch den 1. Schützenmeister einberufen. Als Einberufungsfrist genügen drei Tage unter Mitteilung der Tagesordnung. 

Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend sind. 

In den Sitzungen des Vereinsausschusses wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt, bei Stimmengleichheit ist in eine Stichwahl zu gehen. Ist auch hier noch Stimmengleichheit, entscheiden die Stimmen des Schützenmeisteramtes. Sollte auch hier noch Stimmengleichheit sein, so entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters, bei dessen Abwesenheit die des 2. Schützenmeisters.

Die Abstimmungen erfolgen per Akklamation, Stimmenthaltung ist nicht möglich.

 

Scheidet ein Mitglied des Schützenmeisteramtes oder des Vereinsausschusses aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl. ist der Vereinsausschuss berechtigt, eine Ersatzperson für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen. Diese Bestimmung findet auf den 1. oder 2. Schützenmeister keine Anwendung. In diesem Fall ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

zu 3.:

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat spätestens 14 Tage vorher zu erfolgen. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der 1. Schützenmeister einberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern. Der 1. Schützenmeister muß eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen, wenn 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim 1. Schützenmeister das Verlangen stellen, oder der Vereinsausschuss dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. 

Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen genügt eine Einberufungsfrist von einer Woche unter Mitteilung des Zwecks bzw. der Tagesordnung. 

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit mit dem Schützenmeisteramt und dem Vereinsausschuss zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren. Diese haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung auf Grund der Belege zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Den Kassenprüfern ist das Recht eingeräumt, jederzeit Kassenprüfung zu halten. Kassenprüfer können nicht gleichzeitig im Schützenmeisteramt oder im Vereinsausschuss vertreten sein. 

Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, außer § 9 und § 10 dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit ist in eine oder mehrere Stichabstimmungen zu gehen.

 

 

Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen in schriftlicher Form mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Schützenmeister eingegangen sein, wenn sie Berücksichtigung finden sollen. Anträge, die über den Rahmen der Satzung oder Geschäftsordnung hinausgehen, müssen dem zuständigen Vereinsorgan bei der nächsten Sitzung bzw. Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Über alle Sitzungen, Versammlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschriften sind vom Vorstand, Versammlungsleiter und vom Protokollführer gegenzuzeichnen und in der nächsten Vereinsausschusssitzung zur Genehmigung vorzulegen.

  

§ 5       Aufnahme von Mitgliedern

Der Verein besteht aus:

           

            1.   aktiven Mitgliedern

            2.   passiven Mitgliedern

            3.   jugendlichen Mitgliedern

            4.   Ehrenmitgliedern

 

Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.

Gesuche um Aufnahme sind in schriftlicher Form an den 1. Schützenmeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von einer Mitgliederversammlung nur auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

             

§ 6       Ende der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet:

 

1.    durch Tod

2.    durch Austritt

Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem 1. Schützenmeister gegenüber erfolgen. Geschieht dies nicht zum Ende des Geschäftsjahres, so hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten.

3.    durch Ausschluss

Er kann erfolgen bei grober Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Der Ausschluss muss erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.

      

      

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss oder eine Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vorher, außer bei Ausschluss wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, ist der Betroffene zu hören um ihm Gelegenheit zu geben, zur Sache Stellung zu nehmen.

Die betroffene Person kann gegen einen Ausschließungsbeschluß schriftlich Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, in welcher dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entschieden wird.

 

4.    durch Streichung

Mitglieder, welche ihre Beiträge nach Aufforderung nicht termingerecht entrichten, werden gestrichen.     

 

Geleistete Beiträge, Umlagen, Spenden, Sachleistungen und dgl. werden nicht zurückgegeben.

 

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte, auch die Rechte auf eine frühere Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft kann nicht übertragen werden bzw. vererbt werden.

  

§ 7       Beiträge der Mitglieder und Umlagen 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt wird.

Umlagen können nur mit der Mehrheit von 75% der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder festgelegt werden.

Die Festlegung bzw. Änderung des Jahresbeitrages und die Erhebung der Umlage müssen als Tagesordnungspunkt angezeigt werden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 8       Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Rechte:

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Alle Mitglieder haben Stimmrecht und sind wählbar ab Volljährigkeit. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, weder durch Vollmacht noch an den gesetzlichen Vertreter.

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen und Beschwerde zu führen. Jedes Mitglied muß sich, wenn es sich durch Antrag oder Beschwerde an der Versammlung beteiligen will, vom 1. Schützenmeister oder Versammlungsleiter das Wort erteilen lassen.

 

Pflichten:

Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt zum Verein die Satzung des Vereins an. Alle Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen, notwendigen Anordnungen, vor allem die, die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes erforderlich sind, zu beachten und alle im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen. 

Es ist Ehrensache eines jeden Mitgliedes, bei den Versammlungen und Veranstaltungen anwesend zu sein. Nicht erschienene Mitglieder haben sich den Beschlüssen der anwesenden Mitglieder zu fügen.

  

§ 9       Satzungsänderung  

Für eine Satzungsänderung ist die Mehrheit von mindestens 75% der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Soll die Satzung geändert werden, so muss dieser Punkt als Tagesordnungspunkt auf die Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt worden sein.

Wird die Satzung geändert und wird durch diese Änderung die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt von der Änderung zu benachrichtigen. 

 

§ 10     Auflösung des Vereins 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Beschlussfassung muss in der Tagesordnung angekündigt sein. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nürnberg - Fischbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke, die dieser Satzung entsprechen, zu verwenden hat.

  

§ 11     Schießordnung

 Die  Schießordnung zergliedert sich in:

 

1.         Meisterschaftschiessen

2.         Wettkampfschiessen

3.         Preisschiessen

4.         Trainings- und Übungsschiessen

 

Die Zeit der einzelnen Schießen hat das Schützenmeisteramt, der Vereinsausschuss oder der Sportausschuss zu bestimmen. 

Wollen einzelne Mitglieder außerplanmäßig schießen, so haben sie sich bei einem der Schützenmeister, beim Sportleiter, bei dem/der Damenleiter/in oder beim Jugendleiter zu melden, welche unter Wahrung der Aufsicht die Genehmigung erteilen können. 

Meisterschafts-, Wettkampf- oder Preisschiessen können nur in den festgesetzten Zeiten geschossen werden. 

 

Bei allen Schiessen muss auf den Schießständen einem Standaufsicht anwesend sein. Alle Schützen haben den Anordnungen der Standaufsicht Folge zu leisten. 

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schiessen ist erster Grundsatz unseres Sports und unseres Vereins. 

Die Kosten der Scheiben und der Munition trägt jeder einzelne Schütze selbst.

 Alle Schützen, welche sich aktiv am Schiessen beteiligen wollen, müssen ausreichend gegen Unfall und Haftpflicht für Sportschützen versichert sein.

 

Maßgebend für alle Schießen ist die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e. V. sowie die Schießordnung des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. des zuständigen Schützengaues und des Vereins.

 

 

 

Der Vorstand

(Vereinsstempel)

 

 

 

 

 

 

Detlef Lücke                                                                            Anton Greß

1. Schützenmeister                                                                  2. Schützenmeister

 

 

Die Vereinsmitglieder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 01.03.2001 als Tagesordnungspunkt einstimmig beschlossen.